BMF 2026 Ready Offizielle Berechnungsstandards nach § 32a EStG & InvStG
100% Client-Side (DSGVO-konform, kein Server-Tracking)
FinanzRechner.de
Aktualisiert für Steuerjahr 2025/2026

ETF Vorabpauschale Rechner

Ermitteln Sie cent-genau die Vorabpauschale und den automatischen Steuerabzug Ihrer Depotbank zu Jahresbeginn nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes.

ETF Vorabpauschale Rechner§ 18 InvStG

Berechnet den fiktiven Basisertrag und den automatischen Steuerabzug für thesaurierende & ausschüttende Fonds

€

Kurswert zu Beginn des Kalenderjahres

€

Wertentwicklung: +4.000 €

€

Bei reinen Thesaurierern = 0 €

%

2025: 2,53 % | 2026: ca. 2,50 %

1.000 €
0 €2.000 €

1.000 € für Alleinstehende / 2.000 € für Ehegatten bei Freistellungsauftrag

Steuerabzug im Januar (Bankeinzug)einmalig
0,00€

Keine Steuerlast: Durch Freibetrag oder Ausschüttungen vollständig gedeckt.

Gesetzlicher Prüfpfad (§ 18 InvStG)

1. Gesetzlicher Basisertrag
50.000 € × 2.53% × 70%
885,50 €
2. Tatsächliche Wertsteigerung (Cap)
54.000 € − 50.000 €
4.000,00 €
3. Teilfreistellung (30%)
Steuerfreier Anteil für Aktienfonds
− 265,65 €
4. Genutzter Sparerpauschbetrag
Verbleibend: 380,15 €
− 619,85 €
5. Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
Unterliegt 25% Abgeltungsteuer + Soli + ggf. KiSt
0,00 €
Wichtiger Hinweis zum Einzug: Die Steuer auf die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres (z. B. 02. Januar) als zugeflossen. Deutsche Depotbanken buchen den fälligen Betrag automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ab.

Funktionsweise der Vorabpauschale (§ 18 InvStG)

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) werden thesaurierende Investmentfonds jährlich fiktiv über die Vorabpauschale besteuert. Die Steuer gilt am ersten Werktag des Folgejahres (üblicherweise der 2. Januar) als zugeflossen und wird von der depotführenden Bank automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht.

Die gesetzliche Berechnungsformel

Die Vorabpauschale ermittelt sich in vier logischen Prüfschritten:

$$B_{\text{roh}} = K_{\text{Start}} \times z_{\text{basis}} \times 0{,}70$$

  1. Gesetzlicher Basisertrag: Ausgehend vom Kurswert zum 01. Januar ($K_{\text{Start}}$) wird der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Basiszins ($z_{\text{basis}}$) mit dem gesetzlichen Faktor 0,70 multipliziert.
  2. Deckelung auf den tatsächlichen Wertzuwachs: $$\text{Basisertrag}{\text{gedeckelt}} = \min(B{\text{roh}},, \max(0,, K_{\text{Ende}} - K_{\text{Start}}))$$ War die Wertsteigerung geringer als der Basisertrag, bildet der reale Zuwachs die Obergrenze. Bei Verlusten beträgt die Vorabpauschale 0 Euro.
  3. Abzug von unterjährigen Ausschüttungen: $$\text{Vorabpauschale} = \max(0,, \text{Basisertrag}_{\text{gedeckelt}} - \text{Ausschüttungen})$$
  4. Teilfreistellung (TFQ): Je nach Fondstyp bleibt ein Teil des Ertrags komplett steuerfrei:
    • Aktienfonds (mind. 51 % Aktien): 30 % steuerfrei (TFQ = 0,30)
    • Mischfonds (mind. 25 % Aktien): 15 % steuerfrei (TFQ = 0,15)
    • Immobilienfonds: 60 % steuerfrei (TFQ = 0,60)
    • Sonstige / Rentenfonds: 0 % steuerfrei

Beispielrechnung: 50.000 € MSCI World ETF

  • Depotwert 01.01.: 50.000,00 €
  • Depotwert 31.12.: 54.000,00 € (Wertsteigerung: +4.000,00 €)
  • Ausschüttungen: 0,00 € (thesaurierend)
  • Basiszins: 2,53 % (Jahr 2025)

Rechenschritte:

  1. Rohertrag: $50.000,\text{€} \times 2{,}53,% \times 0{,}70 = 885{,}50,\text{€}$
  2. Deckelungsprüfung: Da $+4.000,\text{€} > 885{,}50,\text{€}$, greift der volle Basisertrag von $885{,}50,\text{€}$.
  3. Teilfreistellung (30 %): $885{,}50,\text{€} \times 0{,}70 = \mathbf{619{,}85,\text{€}}$ (steuerpflichtiger Ertrag).
  4. Freibetragsanrechnung:
    • Liegt ein Freistellungsauftrag von mindestens $619{,}85,\text{€}$ vor: 0,00 € Steuerlast.
    • Ist der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft:
      • 25 % Abgeltungsteuer: $154{,}96,\text{€}$
      • 5,5 % Soli: $8{,}52,\text{€}$
      • Gesamter Steuerabzug: 163,48 €

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wichtige Antworten zu gesetzlichen Grundlagen, Abzügen und Freibeträgen.

Was ist die Vorabpauschale genau?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestbesteuerung für thesaurierende und teilausschüttende Investmentfonds. Sie verhindert, dass Anleger durch das Nicht-Ausschütten von Dividenden Steuern unbegrenzt in die Zukunft stunden. Beim späteren tatsächlichen Verkauf des ETFs wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vollumfänglich vom Veräußerungsgewinn abgezogen – es findet also niemals eine Doppelbesteuerung statt.

Fällt eine Vorabpauschale an, wenn mein ETF im Jahresverlauf gefallen ist?

Nein. Wenn der Wert Ihres ETFs am 31. Dezember niedriger ist als am 01. Januar desselben Kalenderjahres (negative Wertentwicklung), beträgt die Vorabpauschale immer exakt 0 Euro. Zudem ist die Vorabpauschale stets auf den tatsächlich erzielten Jahreswertzuwachs gedeckelt.

Wie hoch ist die Teilfreistellung (TFQ) bei Aktien-ETFs?

Für Aktienfonds und Aktien-ETFs mit einer durchgehenden Aktienquote von mindestens 51 Prozent (z. B. MSCI World, S&P 500, DAX) gilt eine gesetzliche Teilfreistellung von 30 Prozent im Privatvermögen. Das bedeutet: Nur 70 Prozent des berechneten Basisertrags bzw. Gewinns unterliegen der Abgeltungsteuer.

Wie kann ich den Steuerabzug durch die Bank vermeiden?

Sie können bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten (bis zu 1.000 Euro für Alleinstehende oder 2.000 Euro für Verheiratete). Deckt der verbleibende Sparerpauschbetrag die Vorabpauschale ab, führt die Bank keinen Cent Steuern ab.